Historisches Eiderstedt Rechtswesen

Entwicklung des Rechtswesens

1. Gewohnheitsrecht des Volkes
Wie in allen Völkern, so herrscht auch in Eiderstedt anfangs das Recht des Stärkeren: "de da Fuest hefft, mag slagen". In der Sippe (vrunde) hatte der Patriarch das Sagen. Quelle dieser Auffassung war das Germanische Recht, das auf Ehre und Rache beruhte und das alttestamentarische Recht des "Zahn um Zahn, Auge um Auge". Prinzip war die ORDO, die göttliche Ordnung, denn Gott ist das Recht.

Das Gottesurteil der Wasserprobe; Textillustration der Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels, 14. Jh.

War die Ordnung durchbrochen, so war konnte die Ordnung durch die gleiche Gegentat wieder hergestellt werden. Christliche und germanische Auffassung gingen ein Bündnis ein: den Patriarchen wurde Rechtsgewalt zugesprochen.
1103 lebte ein Mann, Ove Bohns genannt, mit vielen Verwandten. Dieser hatte eine Tochter, die ihre Ehre mit einem Knecht verspielte. Der Vater bemerkte dies und band ihr einen Stein um den Hals und führte sie in einen Graben. Man nahm sein Recht in die Hand: "de dar Fueste hefft, mag slagen". Aus diesem Prinzip folgte die Blutrache und Familienfehde, die auch in Eiderstedt schreckliche Folgen hatte: 1161 gab es in diesen Landen ein großes Morden, eine Familie zog gegen die andere.

2. Geistliches und weltliches Recht
Durch die Besiedlung mit christlichen Friesen im 12. Jahrhundert wurden die Utlande die "novella plantatio fidei", die neue Pflanzstätte des Glaubens. Die Rechtskontrolle wurde anfangs vorwiegend durch den Bischof durchgeführt. Strafen wurden Geldstrafen. Die Blutrache wurde gemildert durch die Möglichkeit Manngeld zu zahlen: Nicht mehr Mann gegen Mann, sondern Mann gegen Geld. Asylberge boten in jeder Harde dem Totschläger die Möglichkeit, sich bis zu einer Gerichtsverhandlung zurückzuziehen, um einen unmittelbaren Gegentotschlag zu vermeiden.

Zeichnung eines Asylberges bei Kotzenbüll


3. Landschaftliche Gerichtsbarkeit
Die genossenschaftliche Organisation der Dreilande führte schon bald zu einer schriftlichen Festlegung des Gewohnheitsrechts durch Beliebungen des 36er Rates. 12 Ratmänner jeder Harde "willkürten" Rechtsentscheidungen, die durch den Staller Rechtsgewalt bekamen.
- 1426 Die Krone der rechten Wahrheit, eine Rechtssammlung, die vorwiegend Erbrecht behandelte.
- Das Rote Buch war eine Sammlung von Zusätzen nach 1460.
- Das Eiderstedter Landrecht 1572 (plattdeutsch), 1591, 1595 hochdeutsch mit einer "Polizeyordnung"= Gesellschaftsordnung, die Vormundschaft, Nachbarschaftshilfe und Kirchgang regelte.

4. Königliche Gerichtsbarkeit durch Mandate
, Verordnungen, Patente der Deutschen Kanzlei in Kopenhagen.
Inzwischen hatten sich eine klare Unterscheidung zwischen Strafrecht und Zivilrecht gebildet: Das Strafrecht bekam eine "gewise ordeninge", 1432 bei Körperverletzungen, 1446 folgte das Verbot des Waffentragens; 1532 wurde die Carolina übernommen, die Körperstrafe, Landesverweisung, Todesstrafen regelte. Im 18. und 19 Jahrhundert stand der Gedanke der Erziehung im Vordergrund. Strafen wurden mit Arbeitshaus = Zuchthaus geahndet; später wandelte sich die Strafe in Freiheitsentzug, um die Gesellschaft zu schützen, heute steht der Gedanke der Resozialisierung im Zentrum der Ordnungsstrafen.
Das Zivilrecht nahm seinen Anfang im Erbrecht und dann in der Thaale (Aufteilung) etc. Vor allem mußte die Aufteilung des Vermögens geregelt werden. Solange aber noch Blutrache galt und Manngeld gezahlt oder erhalten wurde, galt es auch, die Summen gerecht innerhalb der Familie aufzuteilen. Je größer aber die gemeinschaftliche Ordnung war, umso stärker galt es gesellschaftlichen Regeln zu folgen. Sie fanden in verschiedenen Rechten ihren Niederschlag: Armen- und Bettlerordnung 1736; =>Kleider, Schmuck und Festordnungen => Wege-(1842), Schul-(1808)und Gesindeordnung (1840) Deichrecht, Wegerecht.
Den Abschluß der Sonderrechte der Landschaft Eiderstedt bilden die Sozialgesetze Bismarks und 1900 das DGB.
Das 20 Jahrhundert bringt die Aufteilung in verschiedene Rechtsbereiche: Steuer-, Verwaltungs-, Arbeits-, Ehe-, Wettbewerbsrecht etc., das Frauenwahlrecht, die allgemeine Gleichberechtigung (1957), Gleichstellung der unehelichen Kinder (1957), die Abschaffung der Todesstrafe (1969), die Straflosigkeit bei sittlichem Fehlverhalten und das Zerrüttungsprinzip in Ehesachen
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Entwicklung der Gerichtsorte
- Kirchspielgericht
Vor der südlichen Kirchentür, auf dem Friedhof, in aller Öffentlichkeit fand das Gericht (Thing) statt.

Osterhever


- Hardengericht, Am zentralen Treffpunkt der Dreilande bei Hemminghörn trafen sich die Ratleute der Landschaft und fassten Beliebungen, die das Strafrecht und das Zivilrecht der Landschaft Eiderstedt betrafen.
- Ab 1572 Westliches Gericht in Garding für Utholm und Everschop; östliches Gericht in Tönning für Eiderstedt;
- Landschaftsgericht in Tönning ab 1867
- Husum ab ??

Sonderformen: Stadtrechte Tönning , Garding 1590; Bührschaftsbeliebungen nur Wittendün 1849; Strandrecht: 1446 Umme Seefundt, Mandate von 1676, 1696, 1737 Deichrecht/Koogsrecht DO 1582, 1803, 1941; Oktrois (1693 und 1696)